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Datenrechte
Zwischen den Datenbringern, die eine nennenswerte Anzahl von nicht publizierten
Verbreitungsdaten liefern, und der ÖMG wird eine schriftliche Vereinbarung über
die Nutzungsrechte der Daten unterzeichnet. Die Vereinbarung enthält unter
anderen die folgenden wichtigen Punkte (auszugsweise Wiedergabe; für das
gesamte Dokument siehe Dokumente).
a) Der Datenbringer ist und bleibt über die von ihm gelieferten Daten
verfügungsberechtigt; er ist und bleibt der Inhaber der Datenrechte. Der
Datenbringer erklärt hiermit ausdrücklich, die von ihm gelieferten Daten nicht
unrechtmäßig aus fremden Quellen entnommen zu haben. Damit verbunden ist in der
Folge unter anderen das Recht, seine Daten zur eigenen Verwendung aus der
Verbreitungsdatenbank abzurufen bzw. von der ÖMG als Ausdruck oder in digitaler
Form zu erhalten.
b) Die vom Datenbringer zur Verfügung gestellten Daten dürfen von der ÖMG in
Publikationen verwendet werden, die von der ÖMG bzw. in deren Auftrag
herausgegeben werden und die in kompilatorischer Form (Artenlisten,
Verbreitungskarten und ähnliche Auswertungen) die Pilzflora von Österreich, von
österreichischen Bundesländern bzw. von bestimmten Regionen oder Gebieten (z.
B. Naturschutzgebieten) dokumentieren, einschließlich elektronischer
Publikationen (Internet).
c) Die vom Datenbringer zur Verfügung gestellten Daten dürfen von der ÖMG an
Naturschutz-Behörden weitergeleitet werden, von denen die Daten ausschließlich
im internen Gebrauch zu dienstlichen Zwecken des behördlichen Naturschutzes (z.
B. Stellungnahmen, Gutachten) verwendet werden können.
d) Vor einer beabsichtigten anderwärtigen Benützung oder vor einer
beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte, die sich für diese Daten
interessieren, ist der Datenbringer eingehend zu informieren. Der Datenbringer
kann aufgrund dieser Information die Zustimmung verweigern.
e) Für die ÖMG entsteht keine Verpflichtung, die von einem Datenbringer
gelieferten Daten in Publikationen oder bei der Weitergabe an
Naturschutz-Behörden zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Daten, die
nicht ausreichend wissenschaftlich (taxonomisch) dokumentiert sind oder die
nicht plausibel erscheinen.
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